top of page

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der FpLT Fenster und Türen AG

 

I. Geltungsbereich 

 

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der FpLT Fenster und Türen AG. Abweichende Bestimmungen oder Ergänzungen zu diesen AGB gelten nur, sofern die FpLT Fenster und Türen AG ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Sofern in der individuellen vertraglichen Vereinbarung oder in den vorliegenden AGB keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind, sind die Bestimmungen der SIA-Norm 118, Ausgabe 1977/1991 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten), der SIA-Norm 118/331 (Allgemeine Bestimmungen für Fenster und Fenstertüren) sowie der SIA-Norm 331 (Fenster und Fenstertüren) anwendbar. Ebenso gelten alle weiteren SIA-Normen, FFF- und SIGaB-Richtlinien, soweit sie für die Lieferungen und Leistungen der FpLT Fenster und Türen AG relevant sind.

3. Die Anwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner auf Lieferungen und Leistungen der FpLT Fenster und Türen AG wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Solche allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern erlangen lediglich dann Geltung, wenn die FpLT Fenster und Türen AG zugunsten der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner ausdrücklich und schriftlich auf die Anwendbarkeit der vorliegenden AGB verzichtet hat.

 

II. Umfang der Lieferungen und Leistungen

 

1. Die Angebote sowie Kostenvoranschläge der FpLT Fenster und Türen AG in Preislisten sind unverbindlich. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen ist ausschliesslich der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Vertrag massgebend. Fehlt ein gegenseitig unterzeichneter schriftlicher Vertrag, so ist die Auftragsbestätigung der FpLT Fenster und Türen AG verbindlich.

2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen der Auftragsbestätigungen oder der Angebote der FpLT Fenster und Türen AG durch den Besteller sind nur wirksam, wenn die FpLT Fenster und Türen AG diesen schriftlich bestätigt hat. Ohne schriftliche Bestätigung gilt der Umfang der Lieferungen oder der Leistungen, wie er sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung ergibt, welche somit gültig bleiben. Änderungswünsche des Bestellers können zudem nur insofern berücksichtigt werden, als der Fertigungsprozess noch nicht begonnen hat und noch keine Kosten bei der FpLT Fenster und Türen AG angefallen sind. Änderungswünsche können zu Verschiebungen des Liefertermins führen, die ausschliesslich zu Lasten des Bestellers gehen.

3. Die zum Auftrag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nicht verbindlich, sofern sie nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden.

4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Software sowie anderen Unterlagen oder Dokumenten behält sich die FpLT Fenster und Türen AG ausdrücklich alle Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der FpLT Fenster und Türen AG zugänglich gemacht werden. Solche einem Angebot zugehörigen Unterlagen und Dokumente sind der FpLT Fenster und Türen AG auf erstes Verlangen zurückzugeben, sofern ihr der Auftrag nicht erteilt wird.

5. Die FpLT Fenster und Türen AG ist ermächtigt, Modellverbesserungen, bei denen Form-, Mass- und Farbabweichungen auftreten können, vorzunehmen. Solche Verbesserungen berechtigen den Besteller nicht zur Geltendmachung irgendwelcher Mängelrechte.

6. Soweit der FpLT Fenster und Türen AG Unterlagen des Bestellers ausgehändigt werden, ist sie berechtigt, diese Unterlagen Dritten zugänglich zu machen, sofern sie zulässigerweise Leistungen oder Lieferungen an Dritte überträgt.

III. Preise 

 

1. Die Preise verstehen sich als Nettopreise in Schweizer Franken CHF, exkl. MWST. Die Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen und zusätzlich erhoben. 

2. Die Preise gelten nur für das jeweilige Angebot.

3. Preise in Angeboten der FpLT Fenster und Türen AG haben eine Gültigkeit von 4 Wochen seit Angebotsdatum, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.

4. Ein allfällig gewährter Rabatt findet auf Preisen für Regiearbeiten keine Anwendung.

5. Ein Skontobetrag darf nur bei Einhaltung der vorgegebenen Zahlungsfrist abgezogen werden. Ansonsten wird er nachbelastet. 

 

IV. Zahlungsbedingungen

 

1. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil der FpLT Fenster und Türen AG zu leisten und zwar ohne Abzug von Spesen, Steuern, Abgaben oder dergleichen.

2. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis nach Wahl der FpLT Fenster und Türen AG wie folgt zu entrichten:

2.1 Die FpLT Fenster und Türen AG kann monatlich Akontozahlungen verlangen; oder

2.2 Die FpLT Fenster und Türen AG ist berechtigt, 30% des vereinbarten Werklohnes bei Bestellung, 30% des vereinbarten Werklohnes bei Lieferung auf die Baustelle oder vereinbarter Lieferbereitschaft, 30% des vereinbaren Werklohnes nach erfolgter Montage und 10% des vereinbarten Werklohnes nach Abnahme des Werks in Rechnung zu stellen.

3. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, sobald am Domizil der FpLT Fenster und Türen AG der Preis in Schweizer Franken auf dem Konto eingegangen ist. Sämtliche durch die Zahlung anfallenden Spesen, insbesondere bei Bezahlung mit Check oder Wechseln, gehen zu Lasten des Bestellers.

4. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die FpLT Fenster und Türen AG nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden.

5. Falls Akontozahlungen oder Teilzahlungen vereinbart sind und der Besteller diese nicht termingerecht leistet, ist die FpLT Fenster und Türen AG berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten, sowie Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen. Wird die Anzahlung verspätet geleistet, ist die FpLT Fenster und Türen AG berechtigt, Sicherstellung für die verbleibende Preisrestanz zu verlangen und bis zur Leistung dieser Sicherstellung die Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten.

6. Hält der Besteller die Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 7% zu entrichten. Ansprüche auf Ersatz weiteren Schadens bleiben vorbehalten. Des Weiteren hat die FpLT Fenster und Türen AG einen Anspruch auf Ersatz aller Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Berichtskosten. 

7. Der Besteller kann die Preiszahlung nur mit Forderungen gegen die FpLT Fenster und Türen AG verrechnen, die gerichtlich oder von der FpLT Fenster und Türen AG anerkannt sind.

8. Zahlungen an Dritte werden nur dann als Zahlungserfüllung anerkannt, wenn die FpLT Fenster und Türen AG der Leistung an einen Dritten vorgängig schriftlich zugestimmt hat.


V.  Eigentumsvorbehalt

 

Die FpLT Fenster und Türen AG bleibt Eigentümerin sämtlicher Lieferungen, bis sie die Zahlung gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Vorbehalten bleiben die sachenrechtlichen Bestimmungen des Schweizerischen ZGB über das Eigentum an eingebauten fremden Materialien.

VI.  Lieferfrist

 

1. Die Angaben der Lieferzeiten oder -terminen durch die FpLT Fenster und Türen AG erfolgt freibleibend. Namentlich begründen Angabe oder Vereinbarung von Lieferzeiten oder -terminen kein Fixgeschäft. Eine Lieferfrist bestimmt den Liefertermin immer nur annährungsweise und beginnt frühestens mit dem Vertragsabschluss (Auftragsbestätigung), jedoch nie vor Klärung aller technischen Einzelheiten. 

2. Der Beginn der Lieferfrist setzt voraus, dass sämtliche vom Besteller zu liefernden Unterlagen übergeben und die Pläne genehmigt bzw. weitere technischen Punkte bereinigt worden sind, sowie dass die Zahlungsbedingungen und die Erbringung von Sicherheiten eingehalten worden sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, steht die Lieferung still bzw. verlängert sie sich um die Zeitdauer zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung ob genannter Voraussetzungen.

3. Für den Fall, dass Forderungen der FpLT Fenster und Türen AG aus vorgängigen Lieferungen oder Leistungen an den Besteller nicht beglichen sind, ist sie berechtigt, ihre Lieferungen oder Leistungen bis zur Erfüllung der entsprechenden Forderungen zurückzuhalten. Die Lieferfrist verlängert sich automatisch im entsprechenden Umfang.

4. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer, während der Hindernisse auftreten, welche die FpLT Fenster und Türen AG trotz Anwendungen der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob diese Hindernisse bei ihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise, aber nicht abschliessend, Krieg, Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von Roh-, Halb- oder Fertigfabrikaten, behördlichen Massnahmen, Naturereignisse etc.

5. Der Besteller ist berechtigt, eine Verzugszinsentschädigung von der P FpLT Fenster und Türen AG zu verlangen, sofern sie nachweisbar verschuldet in Verzug ist und der Besteller einen Schaden als Folge des Verzugs belegen kann. Diesfalls hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugszinsentschädigung in der Höhe von 0.5% des Preises, den der Besteller für den Verzug des ausstehenden Lieferteils zu entrichten hat. Kein Anspruch auf Verzugsentschädigung entsteht in den ersten zwei Wochen des Verzuges. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug stehen dem Besteller nicht zu. Ausgenommen bleiben Fälle, in denen rechtswidrig absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der FpLT Fenster und Türen AG nachgewiesen werden kann.

6. Ist an der Stelle einer Lieferfrist ein bestimmter Liefertermin vereinbart worden, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist. Ziffern 1 bis 4 sind analog anwendbar.

7. Ausser in den Fällen rechtswidrig absichtlich oder grobfahrlässigen Handelns der FpLT Fenster und Türen AG stehen dem Besteller, mit Ausnahme der den Ziffern 1 bis 4 genannten, keine Rechte und Ansprüche aus Verspätung der Lieferungen oder Leistungen zu.

8. Ist der Besteller mit der Abnahme der Lieferungen oder Leistungen im Verzug, ist die FpLT Fenster und Türen AG berechtigt, eine Entschädigung für die Lagerung der seines Werks zu verlangen. Diese umfasst mindestens jedoch 7% des Rechnungsvertrages für jeden angebrochenen Monat.

9. Die FpLT Fenster und Türen AG ist zu Teil- und/oder Vorlieferungen und entsprechender Teilrechnungsstellung berechtigt. 

VII.  Übergang von Nutzen und Gefahr

1. Nutzen und Gefahren gehen spätestens mit der Ablieferung der Leistung auf der Baustelle auf den Besteller über. 

2. Wird die Ablieferung auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die die FpLT Fenster und Türen AG nicht zu vertreten hat verzögert, geht die Gefahr im ursprünglichen für die Ablieferung vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über.

VIII. Aufstellung oder Montage

 

1. Für jede Art von Montage oder Erbringung müssen vor Beginn alle dem Besteller obliegenden Lieferungen und Leistungen soweit fortgeschritten sein, dass die Arbeit sofort nach Ankunft des Personals der FpLT Fenster und Türen AG begonnen werden kann.

2. Ist dies nicht gegeben, kann die FpLT Fenster und Türen AG verweigern die Arbeit aufzunehmen oder die entstehenden Aufwendungen inklusive Arbeitsstunden in Rechnung zu stellen. 

IX.  Gewährleistung

 

1. Die Gewährleistung der FpLT Fenster und Türen AG richtet sich unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen nach Art. 165-180 SIA-Norm 118.

2. Aufgrund der hohen Fertigungsqualität von Floatglas sind die Eigenspannungen des Glases von grosser Gleichmässigkeit und führen daher nicht zu Glasbruch. Glasbruch und so genannte „Spannungsrisse“ sind deshalb ausschliesslich auf äussere mechanische und/oder thermische Einwirkungen zurückzuführen, stellen somit keinen Mangel dar und fallen nicht unter die Gewährleistung. Die FpLT Fenster und Türen AG empfiehlt dem Besteller, eine Glasbruchversicherung ab Übergang von Nutzen und Gefahr abzuschliessen.

3. Bei nachträglicher Montage von Fensterbänken, Futtern oder anderen Fensteranschlägen können für die Anschlussfugen keine Gewährleistung übernommen werden. 

4. Bei Garantiearbeiten muss der mühelose Zugang zu den Bauteilen bauseits gewährleistet sein. Allfällige Gerüstungen oder Hebemittel sind entsprechend der SUVA – UND BAUPOLIZEILICHEN Vorschriften auf bauseitige Kosten und Verantwortung zu erstellen.

5. Die FpLT Fenster und Türen AG lehnt jegliche Haftung für Mangelfolgeschäden, ausser bei rechtswidrig absichtlichem grobfahrlässigem Verhalten, ab.

6. Lässt der Besteller ohne schriftliche Zustimmung der FpLT Fenster und Türen AG durch Dritte Reparaturarbeiten ausführen, so erlischt dadurch jegliche Gewährleistung der FpLT Fenster und Türen AG.

7. Da die FpLT Fenster und Türen AG für ihre Leistungen teilweise Naturprodukte, insbesondere Holz verwendet, sind Farb- und Strukturabweichungen von den gültigen Mustern durch den Besteller zu tolerieren und können nicht im Rahmen der Gewährleistung geltend gemacht werden. Aufgrund der Möglichkeit, dass alterungsbedingt Oberflächenveränderungen in Kauf zu nehmen sind, kann die FpLT Fenster und Türen AG keine Gewährleistung für Farb- und Strukturgleichheit bei Nachbestellungen leisten.

8. Der Kunde ist verpflichtet, das Werk nach Ablieferung auf Beschaffenheit zu prüfen und die FpLT Fenster und Türen AG von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. Er hat dabei eine Frist von acht Tagen einzuhalten. Ansonsten gilt das Werk als stillschweigend genehmigt und die FpLT Fenster und Türen AG ist von der Haftpflicht befreit. 

9. Die in Ziff. 8 erwähnten Rügefristen gelten auch für versteckte Mängel. 

10. Bei einem Mangel kann die FpLT Fenster und Türen AG nach ihrer Wahl:

  • Das mangelhafte Werk an Ort und Stelle nachbessern oder 

  • Das mangelhafte Werk oder die mangelhaften Teile ersetzen.

Ersetzte oder zurückgenommene Teile fallen in das Eigentum der FpLT Fenster und Türen AG zurück bzw. bleiben in ihrem Eigentum. 

11. Eine Mängelbehebung führt nicht zu einer Verlängerung der Rügefrist oder Gewährleistungszeit. 

12. Der Kunde hat lediglich einen Anspruch auf Nachbesserung des mangelhaften Werkes oder mangelhafter Teile. Einen Anspruch auf Wandelung oder Minderung kann der Kunde erst geltend machen, wenn die FpLT Fenster und Türen AG keinerlei Verbesserung gemäss Ziff. 10 vorstehend geleistet hat. 

13. Die FpLT Fenster und Türen AG zeichnet sich im Übrigen im gesetzlich zulässigen Ausmass von allen Schadensersatzansprüchen des Kunden frei. Insbesondere haftet die FpLT Fenster und Türen AG nicht für Mangelfolgeschäden, sonstige Begleitschäden, Betriebsausfall oder mittelbaren Schaden irgendwelcher Art. 

 

X. Nichterfüllung, Schlechterfüllung

1. Wird für die FpLT Fenster und Türen AG die ihr obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich oder erfolgt eine Schlechterfüllung, die einer Nichterfüllung gleichkommt, ist der Besteller befugt für das Erbringen der betroffenen Lieferungen oder Leistungen der FpLT Fenster und Türen AG eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Verstreicht diese Nachfrist ungenützt und trifft die FpLT Fenster und Türen AG hierfür ein Verschulden, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und die bereits geleistete Zahlung zurückfordern.

2. Der Besteller kann zudem Schadenersatz fordern, soweit er nachweist, dass ihm ein Schaden entstanden ist. Der Schadenersatz ist indessen auf maximal 10% des Vertragspreises für diejenige Lieferung und Leistungen, für die der Rücktritt ausgesprochen worden ist, beschränkt. Lieferungen und Leistungen, welche der Besteller auch weiterhin nutzen kann, sind den Schadenersatzansprüche anzurechnen.

3. Sofern unvorhergesehene Ereignisse eintreten, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten der FpLT Fenster und Türen AG Anstalt erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der FpLT Fenster und Türen AG das Recht zur Auflösung des Vertrages oder der betroffenen Vertragsteile zu. Will sie von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat sie dies dem Besteller nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Fall der Vertragsauflösung hat die FpLT Fenster und Türen AG Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen ein der derartigen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.

 

XI. Ausschluss weiterer Haftungen

1.  Jede weitere Haftung der FpLT Fenster und Türen AG wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben Ansprüche des Bestellers bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit der FpLT Fenster und Türen AG oder deren Hilfspersonen.

 

XII. Verbindlichkeiten der AGB

Diese AGB bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich. 

 

XIII. Gerichtsstand

1. Gerichtsstand für den Besteller ist der Sitz der Firma FpLT Fenster und Türen AG und damit das Kreisgericht Werdenberg in der Schweiz. Die FpLT Fenster und Türen AG ist jedoch berechtigt den Besteller auch an dessen Wohnsitz oder Sitz zu belangen.

2. Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem Schweizerischen Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wir ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Sennwald, 01.01.2018

bottom of page